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Grafischer Text: damit jeder dazu gehört

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Termin(e)

Dozent: Wolfgang Pfleger

Zielgruppe: Mitarbeiter:innen in der Behindertenhilfe, Interessierte

Teilnehmerzahl: 18

Kosten: 180 €

Die Freiheit der Person ist unverletzlich, Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz. Der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG umfasst die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Aus der körperlichen Fortbewegungsfreiheit folgt das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen. Überdies lässt sich aus Art. 2 II 2 GG nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber des Staates herleiten, sondern auch eine Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Bürger. 

Dieses grundrechtlich ausgeprägte Recht der Freiheit findet viele Einschränkungen, unter anderem die freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1631b und 1906 BGB). Doch welche Voraussetzungen müssen für die rechtssichere Anwendung beachtet werden?

Schwerpunkte  

  • Der Begriff Freiheit und Entwicklung des Begriffs 
  1. Freiheit im Lichte des Grundgesetzes (insb. Selbstbestimmungsrecht) 
  2. Freiheit im Lichte des Strafgesetzbuches 
  3. Freiheit im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuches 
  • Beschränkungen der Freiheit durch Strafgesetzbuch, Landesrecht (PsychKG) oder BGB 
  • Rechtliche Grundlagen für FEM 
  • Was sind eigentlich FEM (Praxisbeispiele) 
  • Voraussetzungen für die Anwendung von FEM mit Genehmigung 
  • Voraussetzungen für die Anwendung von FEM ohne Genehmigung 
  1. Kurzinterventionen, 
  2. Notwehr, Nothilfe und Notstand 
  • Verfahren bei der Beantragung von FEM 
  • Dokumentationspflichten 
  • Haftungsfragen